Rz. 51
Die nach § 198 UmwG[1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entsprechend § 235UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen.
Rz. 52
Sofern persönlich haftende Gesellschafter im Zuge eines Formwechsels einer KGaA ihr Ausscheiden erklärt haben, wird mit dem Wirksamwerden des Formwechsels gemäß § 236 UmwG auch der Austritt rechtskräftig.
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