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§ 228 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft aus, sofern der Unternehmensgegenstand den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft i. S. d. § 105 Abs. 1 und und § 107 Abs. 1 HGB nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Vorschriften erfüllt werden, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels maßgebend.[1] Weiter eingeschränkt wird der Handlungsspielraum für Kapitalgesellschaften bei einem Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft. Ein Formwechsel kommt in diesem Fall gemäß § 228 Abs. 2 UmwG nur dann infrage, wenn alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen freien Beruf i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG ausüben. Bei der Beurteilung der Tatbestandserfüllung ist ebenfalls der Zeitpunkt des Wirksamwerdens ausschlaggebend. Abschließend wird ein Formwechsel in eine GbR gem. § 228 Abs. 3 UmwG versagt, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt.

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