Rz. 39

Nachhaftung

Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft – die sich aus § 126 HGB oder § 721 BGB bis zur Eintragung, ggf. der Bekanntmachung der Eintragung, ergeben haben – bleiben vom Formwechsel gemäß § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Formwechsel fällig und festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.[1] Für die Fristfeststellung ist nach § 224 Abs. 3 UmwG die Bekanntmachung der Eintragung maßgeblich.

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