Rz. 36

In § 220 Abs. 13 UmwG hat der Gesetzgeber 3 Maßnahmen bestimmt, die dem Kapitalschutz dienen sollen. Zunächst ist nach § 220 Abs. 1 UmwG vorgeschrieben, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft (Reinvermögen) den Nennbetrag des Stammkapitals (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das Grundkapital (bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht unterschreiten darf.

Das Eigenkapital muss bei der Kapitalgesellschaft betragsgleich ausgewiesen werden.[1]

Darüber hinaus ist in § 220 Abs. 2 UmwG normiert, dass in einem etwaig zu erstellenden Sachgründungsbericht (bei einem Formwechsel in eine GmbH, eine AG oder eine KGaA) auch auf den bisherigen Geschäftsverlauf und die Lage der formwechselnden Gesellschaft einzugehen ist. Abschließend ist gemäß § 220 Abs. 3 UmwG eine Gründungsprüfung i. S. d. § 33 Abs. 2 AktG bei einem Formwechsel in eine AG oder eine KGaA zwingend vorgeschrieben, wobei die in § 52 Abs. 1 AktG für Nachgründungen bestimmte Frist von 2 Jahren mit dem Wirksamwerden des Formwechsels[2] beginnt.

 

Rz. 37

Tritt im Wege eines Formwechsels einer PersGes in eine KGaA ein Gesellschafter in die KGaA ein, der zuvor noch nicht dem formwechselnden Rechtsträger angehört hat, ist dies nach § 221 Satz 1 UmwG notariell zu beurkunden. Die Satzung der KGaA ist zudem gemäß § 221 Satz 2 UmwG von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.

[1] Vgl. IDW RS HFA 41 Tz. 7, bzw. zur Darstellung der Vorjahreszahlen, IDW PS 318.
[2] Vgl. dazu auch Rz. 17 ff.

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