Rz. 32

Auf die gemäß § 192 UmwG grundsätzlich vorgeschriebene Erstellung eines Formwechselberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers kann im Rahmen eines Formwechsels von PersGes nach § 215 UmwG verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass der Informationsstand der Geschäftsführung die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung bereits umfasst. § 216 UmwG, der vom Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft verlangt, allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen und einen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG zu übersenden, hat insofern lediglich klarstellenden Charakter, als dass der Beschluss ohnehin nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden kann (Rz. 8 ff.).

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