2.6.1 Aufsichtsrat

 

Rz. 26

Unterliegt der im Wege eines Formwechsels rechtsformgewandelte Rechtsträger den gleichen Aufsichtsratsbildungs- und -zusammensetzungsvorschriften wie der formwechselnde Rechtsträger, wird die (Rest-)Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 203 UmwG auf den Rechtsträger neuer Rechtsform übertragen (Amtskontinuität),[1] sofern von den Anteilsinhabern im Umwandlungsbeschluss keine Beendigung ihrer Amtszeit beschlossen wurde.

[1] Vgl. Kierstein, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 203 Rz. 2.

2.6.2 Schadensersatzansprüche

 

Rz. 27

Entsteht dem Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder seinen Gläubigern durch den Formwechsel ein Schaden,[1] so ist ihm/ihnen dieser von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten und ggf. des aufsichtführenden Organs nach Maßgabe des § 205 Abs. 1 UmwG zu erstatten. Die Mitglieder des Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgans haften dabei gesamtschuldnerisch und entsprechend § 205 Abs. 2 UmwG innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Bekanntmachung der Eintragung des Formwechsels in das Register. Sollen Ansprüche durch Geschädigte geltend gemacht werden, so bedarf es dazu gemäß § 206 Satz 1 UmwG eines besonderen Vertreters. Dieser ist auf Antrag des Geschädigten vom Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform zu bestellen.

[1] Der Formwechsel an sich stellt keinen Schaden dar; Rebel, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 205 Rz. 12; Meister/Klöcker/Berger, in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2020, § 205 Rz. 12.

2.6.3 Barabfindungen

 

Rz. 28

Wird von einem Anteilseigner gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch eingelegt, ist diesem von dem formwechselnden Rechtsträger nach § 207 Satz 1 UmwG eine angemessene Barabfindung für seine umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften anzubieten – § 71 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sind insofern von der Anwendung ausgeschlossen. Die Übertragungsnebenkosten sind vom Rechtsträger zu tragen. Für die Annahme eines Abfindungsangebotes bleiben widersprechenden Anteilseignern gemäß § 209 Satz 1 UmwG zwei Monate ab Bekanntmachung der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register oder sofern ein Barabfindungsantrag von Gerichts wegen gestellt wurde ab Bekanntmachung dieser Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger.

 

Rz. 29

Hält ein Anteilseigner eine etwaige Barabfindung für unangemessen oder wurde ihm eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten, bleibt ihm nach § 212 UmwG einzig der Weg, die angemessene Barabfindung vom Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmen zu lassen. § 210 UmwG stellt klar, dass eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte wie auch eine zu niedrig bemessene Barabfindung nicht als Grund zur Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses taugen.

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