Rz. 20

Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG

  • der Formwechselbeschluss,
  • die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
  • der Formwechselbericht oder
  • die Verzichtserklärungen sowie
  • ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat

beizufügen.[1]

[1] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 199 Rz. 3 f.

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