Rz. 20
Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG
- der Formwechselbeschluss,
- die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
- der Formwechselbericht oder
- die Verzichtserklärungen sowie
- ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat
beizufügen.[1]
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