2.5.1 Registeranmeldung

 

Rz. 17

Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen ist, bestimmt § 198 Abs. 2 UmwG das für die neue Rechtsform maßgebende Register als Empfänger der Anmeldung zur Eintragung.

 

Rz. 18

Ändert sich im Wege des Formwechsels die Art des maßgebenden Registers (etwa vom Handelsregister ins Genossenschaftsregister) oder wird durch Sitzverlegung ein anderer Zuständigkeitsbereich berührt, ist das für die neue Rechtsform maßgebende Register bzw. das für den neuen Satzungssitz verantwortliche Register Empfänger der Anmeldung zur Eintragung. Die Anmeldung zur Eintragung ist dann allerdings zusätzlich auch bei dem für den formwechselnden Rechtsträger zuständigen Register einzureichen, wobei diese Eintragung mit dem Vermerk zu versehen ist, dass der Formwechsel erst mit der Eintragung bei dem für den neuen Rechtsträger zuständigen Register wirksam wird.[1]

 

Rz. 19

Gemäß § 198 Abs. 3 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zuge von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses vorliegt oder eine Klage nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

[1] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 198 Rz. 27; ausführlich zum Ablauf Vossius, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 198 UmwG Rz. 17, Stand: 4/2019.

2.5.2 Anmeldungsunterlagen

 

Rz. 20

Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG

  • der Formwechselbeschluss,
  • die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
  • der Formwechselbericht oder
  • die Verzichtserklärungen sowie
  • ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat

beizufügen.[1]

[1] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 199 Rz. 3 f.

2.5.3 Firma oder Name des Rechtsträgers

 

Rz. 21

Gemäß § 200 Abs. 1 UmwG darf der neue Rechtsträger – vorbehaltlich weiterer und abweichender Bestimmungen des UmwG – die bislang geführte Firma beibehalten (Firmenkontinuität). Die Kontinuität umfasst dabei den Stamm der Firma.[1] Die in diesem Zuge nötige Änderung des Rechtsformzusatzes ist nicht als Satzungsänderung zu verstehen.[2] Durchbrochen wird der Grundsatz der Kontinuität allerdings nach § 200 Abs. 3 UmwG für den Fall, dass an dem formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt ist, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt. Der Name des scheidenden Anteilseigners darf dann nur auf seine ausdrückliche Zustimmung beibehalten werden. Bei einem Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechselnden Gesellschaft zudem gemäß § 200 Abs. 5 UmwG.

 

Rz. 22

Über den Verweis in § 200 Abs. 2 UmwG sind die Vorschriften des § 19 HGB betreffend die Bezeichnung bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,[3] des § 4 GmbHG betreffend die Bezeichnung,[4] der §§ 4 und 279 AktG betreffend die Bezeichnung[5] und des § 3 GenG betreffend die Bezeichnung[6] mit einer Anwendungspflicht versehen.

 

Rz. 23

Sofern entweder der formwechselnde Rechtsträger oder der neue Rechtsträger eine Partnergesellschaft ist, sind nach § 200 Abs. 4 UmwG über § 200 Abs. 13 UmwG hinaus die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3,[7] 2 Abs. 1[8] sowie 11 Abs. 1[9] PartGG zu beachten.

[1] Vgl. Winter, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 200 UmwG Rz. 1.
[3] Als Bezeichnung sind "eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau", "offene Handelsgesellschaft", "Kommanditgesellschaft" oder allgemein verständliche Abkürzungen dieser Bezeichnungen zu tragen.
[4] Als Bezeichnung ist "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung zu tragen. Darüber hinaus sind bei Freiberufler GmbHs entsprechend die Bezeichnungen wie z. B. Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen, indirekt Lohr, in Gosch/Schwedhelm/Spiegelbergerk, GmbH-Beratung, 1. Firmenbildung, Stand: 10/2023.
[5] Als Bezeichnung sind "Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder allgemein verständliche Abkürzungen dieser Bezeichnungen zu tragen.
[6] Als Bezeichnung ist "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" zu tragen.
[7] "Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden."
[8] "Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den ...

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