Rz. 15

Im Zuge eines Formwechsels sind nach § 197 UmwG die Gründungsvorschriften anzuwenden, die für die entsprechende Rechtsform grundsätzlich gelten. Von einer Anwendung ausgeschlossen sind dagegen jene rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften, die eine Mindestzahl der Gründer vorsehen, sowie jene, die die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats betreffen. Wird ein Formwechsel in eine Aktiengesellschaft vollzogen, ist § 31 AktG betreffend der Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründungen entsprechend anwendbar. Durch die Anwendbarkeit der Gründungsvorschriften je Rechtsform soll eine Umgehung durch Gründung einer anderen Rechtsform mit weniger strengen Gründungsvorschriften und anschließendem Formwechsel vermieden werden.[1]

 

Rz. 16

Problematischerweise ist der Begriff Gründungsvorschriften nicht definiert, was dazu führt, dass eine Spezifizierung dieses Begriffs in Abhängigkeit der Rechtsform geboten ist.[2] Zudem gehen die diesbezüglichen lex-specialis-Vorschriften des UmwG (§§ 198201 UmwG betreffend den Formwechsel und losgelöst von der Rechtsform, §§ 218, 220, 222 und 223 UmwG betreffend den Formwechsel von Personengesellschaften, §§ 228, 243, 245 und 246 UmwG betreffend den Formwechsel von Kapitalgesellschaften sowie für den Formwechsel von anderen Rechtsformen weitere §§) den Gründungsvorschriften der rechtsformbezogenen Gesetze vor.

[1] Vgl. Quass, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 197 Rz. 1; Hoger, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 197 Rz. 1.
[2] Vgl. Mayer, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 197 UmwG Rz. 8, Stand: 3/2022.

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