Rz. 8

Zum Wirksamwerden eines Formwechsels bedarf es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG eines Formwechselbeschlusses, der gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 UmwG von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden und nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei entweder der einstimmigen Zustimmung zum Formwechselbeschluss oder eines ¾-Mehrheitsentscheides[1], sofern nicht abweichende Regelungen in Gesellschaftsverträgen zulässig sind und in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 9

Der Formwechselbeschluss erfordert nach § 193 Abs. 2 UmwG jedoch zwingend – etwa unabhängig von einer auch ohne sie zustande gekommenen Mehrheit – die Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber (Sonderrechtsinhaber), sofern die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von deren Genehmigung abhängig ist.

Maßgeblich sind hier die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. nach dem Gesetz, nicht aber rein schuldrechtliche Vereinbarungen.[2]

 

Rz. 10

§ 193 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Formwechselbeschlusses:

  • Sofern ein Mehrheitsentscheid nicht ausreicht, bedarf es der Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form.
  • Jedem Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich und auf seine Kosten eine Abschrift des Beschlusses zu überlassen.
 

Rz. 11

Der Formwechselbeschluss hat nach Maßgabe des § 194 UmwG mindestens folgende Angaben zu enthalten:[3]

 
Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll
Name oder Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform
Eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger (nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften), es sei denn, ihre Beteiligung entfällt nach den formwechselspezifischen Vorschriften des UmwG
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, die die Anteilsinhaber im Wege des Formwechsels erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen
Die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, respektive die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
Ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist.
Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehene Maßnahmen

Abb. 1: Pflichtinhalt des Formwechselbeschlusses

 

Rz. 12

Der Entwurf des Beschlusses ist nach Maßgabe des § 194 Abs. 2 UmwG spätestens einen Monat vor dem Tage der Inhaberversammlung dem zuständigen Betriebsrat vorzulegen, wobei unter Inhaberversammlung in diesem Zusammenhang jene zu verstehen ist, die über die Zustimmung zum Formwechselbeschluss beschließen soll.

 

Rz. 13

§ 195 Abs. 1 UmwG sieht bei Widerspruch gegen den Formwechselbeschluss eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat vor. Von einer Klage sind dabei gemäß § 195 Abs. 2 UmwG Widersprüche wegen nicht angemessener Bemessung der im Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie wegen unangemessener Bemessung des Gegenwerts für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ausgeschlossen.

 

Rz. 14

Für die von § 195 Abs. 2 UmwG von einer Klage ausgeschlossenen Fälle (Rz. 13.) können betroffene Anteilsinhaber nach § 196 Satz 1 UmwG von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Herrscht im Streitfall keine Einigkeit über eine Zuzahlung respektive deren Höhe, wird diese auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Über den Verweis auf § 15 Abs. 2 UmwG ist eine bare Zuzahlung in einem solchen Fall ggf. jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

[1] Für Formwechsel auf Personengesellschaften i. S. d. §§ 214225c UmwG vgl. Rz. 31–43 und für jene betreffend Formwechsel von Kapitalgesellschaften/Genossenschaften i. S. d. §§ 226257 UmwG vgl. Rz. 44–75; für eine Übersicht der Mehrheitserfordernisse vgl. Zimmermann, in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 193 Rz. 7.
[2] Vgl. Quass, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 193 Rz. 20.
[3] Mit Vorschlägen zur Erweiterung des Beschlusses etwa Weiler, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 193 UmwG Rz. 10, Stand: 6/2022.

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