Rz. 5

Der in § 192 UmwG normierte Formwechselbericht ist durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellen. Er umfasst gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 UmwG die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung, wobei insbesondere über die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber, der Höhe einer anzubietenden Barabfindung und der gewählten Bewertungsmethode zu berichten ist, und hat nach § 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG einen Entwurf des Formwechselbeschlusses (Rz. 8.) zu enthalten. § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 UmwG zudem, dass im Formwechselbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung sowie auf die Folgen für die Anteilsinhaber hinzuweisen ist. Zusätzliche Berichtpflichten greifen, sofern an einem Formwechsel verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG als Rechtsträger beteiligt sind.

 

Rz. 6

Eingeschränkt werden die Berichtspflichten durch die Ausnahmeregelung des § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG i. V. m. § 8 Abs. 2 UmwG, die vorsieht, dass über Tatsachen nicht berichtet werden muss, sofern infolge der Informationsbereitstellung erhebliche Nachteile für den Rechtsträger oder ein verbundenes Unternehmen zu erwarten sind. Wird in diesen Fällen auf die Berichterstattung verzichtet, so erwachsen daraus allerdings Begründungspflichten, die in den Bericht aufzunehmen sind.

 

Rz. 7

Darüber hinaus gestattet § 192 Abs. 2 UmwG zudem, auf den Bericht vollständig zu verzichten, sofern die Anteilsinhaber einstimmig und notariell beurkundet auf seine Erstellung verzichten oder sich alle Anteile des formwechselnden Rechtsträgers in der Hand eines Anteilsinhabers befinden.

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