Praxis-Beispiel

Umwandlung aus Handwerks-OHG

Anton, Berta und Carl sind persönlich haftende Gesellschafter einer Handwerks-OHG. Sie führen alle 3 die Geschäfte und beziehen ihren Lebensunterhalt aus der OHG. Sie wollen sich wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung in eine GmbH umwandeln, wobei jeder wie bisher zu einem Drittel beteiligt werden soll.

Ob ein Formwechsel vorgenommen werden sollte, hängt von den Vor- und Nachteilen ab, die damit verbunden sind. Die GmbH bietet im Verhältnis zu den Personenhandelsgesellschaften, aber auch im Verhältnis zu anderen Kapitalgesellschaften, eine Reihe von Vorteilen:

Vorteile der GmbH gegenüber Personengesellschaften:

  • Der Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter.
  • Die Möglichkeit der Installierung eines steueroptimierten Systems der betrieblichen Altersversorgung auch zu Gunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Vorteile der GmbH gegenüber Aktiengesellschaften:

  • Die Möglichkeit, die Satzung nahezu frei nach den Bedürfnissen der Gesellschafter zu regeln.
  • Es ist kein Aufsichtsrat notwendig.
  • Die geringeren Formalien bei der Durchführung von Anteilseigner-Versammlungen.

Nachteile der GmbH:

  • Mitarbeitende Gesellschafter bei einer GmbH sind eher sozialversicherungspflichtig als bei einer Personengesellschaft. Bei dem vorgenannten Beispiel könnten die Gesellschafter durch den Formwechsel sozialversicherungspflichtig werden. Dies kann verhindert werden, indem alle 3 Geschäftsführer der GmbH werden und Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung nur einstimmig gefasst werden können, also jeder Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität erhält.
  • Die GmbH unterliegt – anders als Personengesellschaften mit natürlichen Personen, die unbeschränkt haften – der sog. Publizitätspflicht, das heißt, sie muss die Jahresabschlüsse, wenn auch bei kleinen Gesellschaften nur verkürzt, im Unternehmensregister offenlegen bzw. dort hinterlegen.
  • In der Gewerbesteuer gibt im Gegensatz zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften keine Freibeträge oder Anrechnungsmöglichkeiten.
  • Ein deutlicher Nachteil der GmbH im Verhältnis zur Aktiengesellschaft ist die fehlende Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die Börsen. Wird der Zugang zu den Kapitalmärkten nicht benötigt, sind häufig die Vorteile der GmbH für die Wahl dieser Rechtsform ausschlaggebend. Findet ein Formwechsel von einer AG in eine GmbH statt, obwohl die Aktiengesellschaft börsennotiert ist, stellt dies ein sog. "kaltes Delisting" dar. Die Gesellschaft kann dann nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen werden. Ihre Anteile sind nicht mehr verkehrsfähig. Die Übertragung von Anteilen der GmbH bedarf der notariellen Beurkundung, was die Verkehrsfähigkeit deutlich herabsetzt. Dies ist ein weiterer Nachteil im Verhältnis zur AG und zu den Personengesellschaften, bei denen ohne notarielle Beurkundung die Anteile übergehen.
  • Erlaubnisse

    Die Handwerkserlaubnis bleibt bei einem Formwechsel in die GmbH grundsätzlich erhalten.[1] Es ist aber Vorsicht geboten, personenbezogene Erlaubnisse können erlöschen.[2] Bestehen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, sollte vor dem Formwechsel geprüft werden, ob diese bestehen bleiben oder ggf. erlöschen oder neu beantragt werden müssen.

 
Achtung

Kein Wechsel in UG (haftungsbeschränkt) möglich

Ein Formwechsel von der GmbH in die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist unzulässig. Erstens wäre dies kein Formwechsel, weil auch die UG keine eigenständige andere Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH darstellt, zweitens kann eine UG nicht durch Sachgründung entstehen, wozu auch ein Formwechsel zählen würde, außerdem versperrt das GmbHG selbst den Weg zurück von der GmbH in die UG, weil dies eine Kapitalherabsetzung wäre, bei der das Stammkapital von 25.0000 EUR nicht unterschritten werden darf.

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