Rz. 36

Die Behandlung der Bilanzierung von Asset-Backed-Securities ist im deutschen Handelsgesetzbuch – wie auch das Factoring – nicht gesondert geregelt. Die Bedeutung der bilanziellen Behandlung stieg durch das Rundschreiben 4/97 des damaligen Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen, das Kriterien für eine eigenkapitalentlastende Veräußerung von Kreditforderungen im Rahmen von Asset-Backed-Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute definierte.[1] Durch die gestiegene Bedeutung der Asset-Backed-Securities hat sich auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit der bilanziellen Behandlung nach HGB im IDW RS HFA 8[2] auseinander gesetzt. Diese Verlautbarungen des IDW werden im Schrifttum allerdings zum Teil kritisch kommentiert.[3] Das IDW RS HFA 8 bildet ausschließlich den Ausgangspunkt der Abbildung der Asset-Backed-Securities in der Bilanz nach deutschem HGB. Es geht weder auf die Bilanzierung beim Erwerber noch auf internationale Rechnungslegungsnormen ein.[4]

 

Rz. 37

Das IDW hat sich der überwiegenden Meinung im Schrifttum[5] angeschlossen, dass die Asset-Backed-Securities-Gestaltungen grundsätzlich nach den entwickelten Grundsätzen der Bilanzierung von Factoring zu beurteilen sind.[6] Dabei wird jedoch teilweise verkannt, dass Factoring und ABS sich in einigen wesentlichen Punkten unterscheiden.[7] Vor allem das Tragen nur von Teilen des wirtschaftlichen Risikos ist beim Factoring nicht die Regel. Darüber hinaus gibt es gerade beim unechten Factoring eine Meinungs- und damit auch Bilanzierungsvielfalt in der Praxis.[8] Somit sollte nach Ansicht des Verfassers die Bilanzierung von ABS sich nicht an den Grundsätzen des Factorings orientieren, sondern es sollten allgemein gültige Grundsätze für den Verkauf von Forderungen gelten, die dann auch auf ABS-Transaktionen anzuwenden sind. Diese Vorgehensweise entspricht der Bilanzierung von Forderungen nach US-GAAP.[9]

 

Rz. 38

Die herrschende Meinung in der Literatur beurteilt die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf rechtlicher Basis.[10] Dabei kommt es darauf an, wie die Verteilung von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sich tatsächlich zwischen den Geschäftspartnern darstellt.[11] Eine vom zivilrechtlichen Eigentümer abweichende Bilanzierung erfolgt grundsätzlich dann, wenn er nicht das Risiko des Verlustes oder einer Wertminderung trägt und er nicht den tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vermögensgegenstand erhält.[12] Es kommt somit nach handelsrechtlicher Rechnungslegung weder auf die Verwertungsmöglichkeit der Forderung im Insolvenzfall[13] noch auf reine faktische Verfügungsmacht über die Forderung an.[14]

Die Voraussetzung für die Ausbuchung der Forderung beim Verkäufer ist also der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer.[15] Das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und somit der wirtschaftliche Eigentumsübergang definiert sich vor allem in der Übernahme des Bonitätsrisikos.[16] Ein Verbleib des Veritätsrisikos[17] hinsichtlich der Forderung beim Verkäufer bleibt davon unberührt.[18] Die reine Übernahme des Bonitätsrisikos – z. B. durch einen Kreditversicherer – ist auch unschädlich bei der Beurteilung, wer das wirtschaftliche Risiko trägt; es kommt beim Sicherungsnehmer nicht zu einer Ausbuchung der Forderung.[19] Das soll jedoch nicht gelten, wenn der Sicherungsgeber das veräußernde Unternehmen selbst ist, da er somit das Bonitätsrisiko wieder zurücknimmt und so das wirtschaftliche Eigentum nicht dauerhaft veräußert hat.[20]

Für einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber müssen grundsätzlich folgende Kriterien kumuliert erfüllt sein:[21]

  • zivilrechtlich wirksame Veräußerung durch Kaufvertrag,
  • Endgültigkeit der Veräußerung; keine Möglichkeit der Rückübertragung oder angemessener Übergang der mit den Forderungen verbundenen Bonitätsrisiken.
 

Rz. 39

Der Verkauf der Forderung wird grundsätzlich durch einen Kaufvertrag bewerkstelligt. Der zivilrechtlich wirksame Übergang der Forderungen erfolgt in der Regel durch Abtretung. Das wirtschaftliche Risiko geht nur in dem Fall auf die Zweckgesellschaft über, wenn diese typische Eigentümerrechte wahrnehmen kann. Dazu gehört beispielsweise die Möglichkeit, die Forderung weiter zu veräußern oder diese zu eigenen Sicherungszwecken einzusetzen. Auch die Übernahme von Dienstleistungen durch den Originator selbst (Inkasso der Forderung, Mahnwesen) führt nicht zu einem Wechsel der Eigentumsrechte.[22]

 

Rz. 40

Ein Forderungsverkauf ist endgültig, wenn die Forderungen nicht durch eine vertragliche oder wirtschaftliche Gestaltung aus dem ursprünglichen Vertrag rückübertragen werden können. Der Forderungskäufer wird dann auch wirtschaftlicher Eigentümer der abgetretenen Forderung.[23] Auch darf der Verkauf der Forderungen an die Zweckgesellschaft nicht von der Bedingung abhängen, dass diese wiederum die Schuldtitel am Kapitalmarkt platzieren kann.[24] Eine reine Rückabwicklung des Asset-Backed-Securities-Progr...

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