Wird eine Forderung abgetreten, hat der neue Gläubiger ferner zu beachten, dass er sich grundsätzlich alle vom Schuldner in Unkenntnis der Abtretung vorgenommenen Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger, insbesondere auch die Zahlung an diesen, entgegenhalten lassen muss, § 407 Abs. 1 BGB. Dem neuen Gläubiger sollte deshalb stets daran gelegen sein, die Abtretung möglichst zeitnah – so in dem der Abtretung zugrundeliegenden Grundgeschäft (z. B. der Sicherungsabrede) nichts Gegenteiliges geregelt ist – dem Schuldner anzuzeigen (vgl. zu weiteren Schuldnerschutzvorschriften §§ 406 ff. BGB).

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