Zu beachten gilt es, dass die Abtretung einer Forderung ausweislich § 401 BGB zwingend den Übergang sämtlicher für sie bestehender Hypotheken oder Pfandrechte sowie für sie bestellter Bürgschaften, also sämtlicher so genannter akzessorischer Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger zur Folge hat. Diese gehen automatisch mit der abgetretenen Forderung auf den Zessionar über. In analoger Anwendung von § 401 BGB gehen ferner sämtliche sonstigen unselbstständigen Sicherungsrechte, wie z. B. die Vormerkung, auf den Zessionar über sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie er Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Auf die so genannten selbstständigen, nicht akzessorischen Sicherungsrechte (Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum, Sicherungszession) ist § 401 BGB nicht unmittelbar anwendbar, jedoch ist der Zedent nach dem Rechtsgedanken von § 401 BGB schuldrechtlich im Regelfall zur Übertragung derselben auf den Zessionar verpflichtet, sofern nicht die Abrede mit dem Sicherungsgeber entgegensteht.

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