Begriff

Forderungen sind Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Sie sind meist auf Geld gerichtet. Betrieblich veranlasste Forderungen sind in der Handels- auf der Aktivseite als Vermögensgegenstand und in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut auszuweisen. Forderungen gehören – von langfristigen Ausleihungen abgesehen – zum Umlaufvermögen. Dies gilt insbesondere für Kundenforderungen (sog. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen). Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht. Dies hat vor allem Bedeutung, wenn die Forderungen wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind. Unbeachtlich ist diesbezüglich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit.

Forderungen sind handels- und steuerrechtlich grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kann in Betracht kommen, wenn eine Forderung uneinbringlich, zweifelhaft oder aus anderen Gründen wertgemindert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zum Bilanzansatz von Forderungen finden sich in § 240 Abs. 1, § 246, § 247 Abs. 1 und § 266 Abs. 2 B II HGB. Steuerrechtlich richtet sich die Bilanzierung nach § 5 Abs. 1 und 2 EStG. Für die Bewertung sind die Vorschriften in § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 HGB, § 253 Abs. 1, 3–5 HGB a. F. bzw. § 253 Abs. 1, 45 HGB n. F. und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebend. Handelsrechtlich richtet sich die Währungsumrechnung nach § 256a HGB. Erläuterungen ergeben sich aus den R 6.1 und R 6.7 EStR bzw. den Hinweisen H 6.2 und 6.7 EStH.

Entgeltberichtigungen nach § 17 UStG werden ggf. aufgrund von Forderungsausfällen bzw. Wertberichtigungen erforderlich (vgl. auch Abschn. 17.1 UStAE). Regelungen zur Haftung bei der Abtretung von Forderungen enthält § 13c UStG.

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