Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden ausgebucht, wenn sie bezahlt werden oder durch Aufrechnung[1] erlöschen.

Erlassverträge gem. § 397 BGB und einseitige Verzichtserklärungen führen ebenfalls zum Erlöschen der Forderungen. Eine steuerliche Auswirkung des Forderungsverzichts beim Gläubiger erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand des Verzichts der Einkommensteuer unterliegt und sich im Rahmen einer Einkunftsart auswirkt.

Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Darlehensforderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.[2]

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.[3]

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dieser zusammen mit seiner Ehefrau ein Darlehen. Die GmbH wurde liquidiert. Das Ehepaar erhielt nur einen geringen Anteil vom Darlehen nach der Liquidation zurück.[4]

§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG n. F. aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen[5] regeln, dass der Forderungsausfall und der Forderungsverzicht einer Kapitalforderung zu negativen Einkünften nach § 20 EStG führen können. Allerdings gibt es eine Verlustverrechnungsbegrenzung.

 
Hinweis

Subsidiarität von § 20 EStG

§ 20 EStG kommt nach § 20 Abs. 8 EStG nicht zur Anwendung, soweit es sich bei Forderungsverzicht und Forderungsausfall um nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG handelt und die Aufwendungen daher zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG[6] regelt, dass Darlehensverluste zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.[7]

[5] BGBl 2019 I S. 2875.
[6] JStG 2019, BGBl 2019 I S. 2451.
[7] BMF, Schreiben v. 7.6.2022, IV C 6 – S 2244/20/10001:001: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbare Forderungen, BStBl 2022 I S. 897.

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