Forderungen müssen noch nicht gebucht werden:

  • Bei einem Verkauf auf Probe gem. § 454 BGB und beim Versandhandel
 
Praxis-Beispiel

Kunde hat noch keine Verfügungsmacht bei Lieferung zur Ansicht

Ein Unternehmer liefert einem Kunden Ware für 4 Wochen zur Ansicht. Erst wenn diese Frist verstrichen ist oder der Kunde signalisiert, dass er die Ware behalten möchte, ist die Lieferung ausgeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Verfügungsmacht an der Ware erhalten. Dann ist die Forderung zu aktivieren.

Ein Immobilienmakler muss den Anspruch auf Maklerlohn noch nicht aktivieren, wenn die Durchführung des Grundstückskaufvertrags von einer behördlichen Genehmigung abhängt. Soweit er sich in der notariellen Kaufvertragsurkunde den Maklerlohn bedingungslos versprechen lässt, entsteht dieser mit Unterzeichnung durch die Parteien.[1]

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist erst zu aktivieren, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, ohne dass im Einzelfall geprüft wird, ob der Anspruch tatsächlich noch mit Risiken behaftet ist.[2] Anders ist es, wenn Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, dass der Provisionsanspruch ohne Rücksicht auf die Ausführung des Geschäfts entstehen soll.[3]

  • Auslieferung der Ware in ein beim Kunden unterhaltenes Konsignationslager des Lieferanten

In diesem Fall entsteht die Forderung erst bei Warenentnahme aus dem Lager durch den Kunden.

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