Überblick

Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit Unternehmen außerhalb der EU (oder beispielsweise Großbritannien) valutieren zum Teil in der betreffenden Fremdwährung. Vom deutschen Unternehmen sind sie nach § 244 HGB in Euro zu bilanzieren. Zwischen dem Entstehen der Forderung oder der Verbindlichkeit und deren Fälligkeit können sich infolge einer Änderung des Fremdwährungskurses gegenüber dem Euro Währungsverluste ergeben. Es ist in der Praxis üblich, diese durch sogenannte Hedgegeschäfte abzusichern. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit nach § 254 HGB zu behandeln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 254, 285 Nr. 23, 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB; IDW RS HFA 35 "Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten"; § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG; BMF, Schreiben v. 25.8.2010, IV C 6 – S 2133/07/10001; OFD Rheinland, Verfügung v. 11.3.2011, S 2133 – 2011/0002 – St 141.

Voraussetzungen und Folgen der Bildung von Bewertungseinheiten ergeben sich aus § 254 HGB. Die Ergebnisse der hiernach in der Handelsbilanz gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die Steuerbilanz maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG). Für hieraus sich ergebende drohende Verluste sind auch in der Steuerbilanz Rückstellungen auszuweisen (§ 5 Abs. 4a Satz 2 EStG).

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