Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden.[1] Das gilt aber nicht für drohende Verluste als Ergebnisse aus Bewertungseinheiten.[2] Damit sind in der Steuerbilanz Rückstellungen wie in der Handelsbilanz[3] für Verluste zu bilden, die aus im Rahmen von Bewertungseinheiten abgeschlossenen Sicherungsgeschäften drohen. Sofern also ein Verlustüberhang aus einem Sicherungsgeschäft resultiert, ist eine handelsbilanziell zu bildende Drohverlustrückstellung, die nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG außerhalb einer Bewertungseinheit steuerbilanziell nicht anzuerkennen wäre, nach § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG auch ertragsteuerlich zu bilden.

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