Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen.[1] Der Verpflichtungsüberschuss aus einem Sicherungsgeschäft besteht längstens bis zum Zeitpunkt, in dem das Grundgeschäft fällig wird. Dann hat das Sicherungsgeschäft seinen Zweck erfüllt. In Fällen wie in den vorstehenden Beispielen besteht der Verpflichtungsüberschuss nicht länger als 1 Jahr. Es entfällt handelsrechtlich somit eine Abzinsung.

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