Bei einer Bewertungseinheit aus Grund- und Sicherungsgeschäft ist das Risiko des Grundgeschäfts durch das Sicherungsgeschäft abgesichert. Ein Verlust kann daher nur aus dem Sicherungsgeschäft drohen. Er ergibt sich, wenn der Erfüllungskurs des Sicherungsgeschäfts niedriger ist als der Terminkurs am Bilanzstichtag. Es ist zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in folgender Höhe auszuweisen:

 
  Erfüllungskurs (Wert der eigenen Forderung zum Fälligkeitstermin)
Terminkurs (Wert der eigenen Forderung zum Bilanzstichtag)
= Drohender Verlust (wenn negativ)

Für seine in Höhe von 100.000 EUR bilanzierte Forderung über 130.000 USD würde V am 31.12.01 nicht 100.000 EUR, sondern 118.182 EUR erhalten. Auf den Bilanzstichtag bezogen leistet daher V an B eine Forderung zum Wert von 118.182 EUR, hat aber nur einen Anspruch auf Leistung von 100.000 EUR. Zum 31.12.01 ist daher V zu einer Leistung in Höhe von 118.182 EUR verpflichtet und erhält dafür nur eine Forderung in Höhe von 100.000 EUR. Sein Verpflichtungsüberschuss beträgt zum Bilanzstichtag also 100.000 EUR – 118.182 EUR = – 18.182 EUR. Ihm droht aus dem am 31.12.01 schwebenden Geschäft ein Verlust in Höhe von 18.182 EUR. In dieser Höhe hat V in seiner Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung auszuweisen.[1]

In der Handelsbilanz besteht ein Bilanzierungsgebot für Drohverlustrückstellungen. Sie sind in Höhe des Verpflichtungsüberschusses anzusetzen.[2]

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