Trotz Absicherung durch Hedge-Geschäfte können sich zum Bilanzstichtag Verluste ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Drohender Verlust aus dem Sicherungsgeschäft zum Bilanzstichtag

Der deutsche Unternehmer V liefert am 30.9.01 an den amerikanischen Unternehmer K Waren für 100.000 EUR. Die Rechnung wird in USD ausgestellt und ist am 30.3.02 fällig. Zum Zeitpunkt der Lieferung besteht der Wechselkurs 1 EUR = 1,3 USD. Die Rechnung beläuft sich daher auf 130.000 USD. Um das Wechselkursrisiko abzusichern, verpflichtet sich V gegenüber der Bank B, am 30.3.02 130.000 USD zu zahlen. Gleichzeitig tritt er die am 30.3.02 gegenüber K fällige Forderung über 130.000 USD an B ab und teilt das dem K mit. Im Austausch verpflichtet sich B gegenüber V zur Zahlung von 100.000 EUR am 30.3.02. Zum Bilanzstichtag 31.12.01 besteht der Wechselkurs 1 EUR = 1,1 USD.

3.1 Handelsbilanz

3.1.1 Drohverlustrückstellung

Bei einer Bewertungseinheit aus Grund- und Sicherungsgeschäft ist das Risiko des Grundgeschäfts durch das Sicherungsgeschäft abgesichert. Ein Verlust kann daher nur aus dem Sicherungsgeschäft drohen. Er ergibt sich, wenn der Erfüllungskurs des Sicherungsgeschäfts niedriger ist als der Terminkurs am Bilanzstichtag. Es ist zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in folgender Höhe auszuweisen:

 
  Erfüllungskurs (Wert der eigenen Forderung zum Fälligkeitstermin)
Terminkurs (Wert der eigenen Forderung zum Bilanzstichtag)
= Drohender Verlust (wenn negativ)

Für seine in Höhe von 100.000 EUR bilanzierte Forderung über 130.000 USD würde V am 31.12.01 nicht 100.000 EUR, sondern 118.182 EUR erhalten. Auf den Bilanzstichtag bezogen leistet daher V an B eine Forderung zum Wert von 118.182 EUR, hat aber nur einen Anspruch auf Leistung von 100.000 EUR. Zum 31.12.01 ist daher V zu einer Leistung in Höhe von 118.182 EUR verpflichtet und erhält dafür nur eine Forderung in Höhe von 100.000 EUR. Sein Verpflichtungsüberschuss beträgt zum Bilanzstichtag also 100.000 EUR – 118.182 EUR = – 18.182 EUR. Ihm droht aus dem am 31.12.01 schwebenden Geschäft ein Verlust in Höhe von 18.182 EUR. In dieser Höhe hat V in seiner Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung auszuweisen.[1]

In der Handelsbilanz besteht ein Bilanzierungsgebot für Drohverlustrückstellungen. Sie sind in Höhe des Verpflichtungsüberschusses anzusetzen.[2]

3.1.2 Abzinsung

Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen.[1] Der Verpflichtungsüberschuss aus einem Sicherungsgeschäft besteht längstens bis zum Zeitpunkt, in dem das Grundgeschäft fällig wird. Dann hat das Sicherungsgeschäft seinen Zweck erfüllt. In Fällen wie in den vorstehenden Beispielen besteht der Verpflichtungsüberschuss nicht länger als 1 Jahr. Es entfällt handelsrechtlich somit eine Abzinsung.

3.2 Steuerbilanz

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden.[1] Das gilt aber nicht für drohende Verluste als Ergebnisse aus Bewertungseinheiten.[2] Damit sind in der Steuerbilanz Rückstellungen wie in der Handelsbilanz[3] für Verluste zu bilden, die aus im Rahmen von Bewertungseinheiten abgeschlossenen Sicherungsgeschäften drohen. Sofern also ein Verlustüberhang aus einem Sicherungsgeschäft resultiert, ist eine handelsbilanziell zu bildende Drohverlustrückstellung, die nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG außerhalb einer Bewertungseinheit steuerbilanziell nicht anzuerkennen wäre, nach § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG auch ertragsteuerlich zu bilden.

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