In beiden Beispielen wären ohne Sicherungsgeschäft dem Verkäufer aus der Warenlieferung und dem Käufer aus der Lieferung der Maschine "Verluste" entstanden. Im Ergebnis kommt es durch die Änderung des Wechselkurses nicht zu einer Minderung des Geschäftserfolgs. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Warenforderung und der Verbindlichkeit aus dem Kauf der Maschine werden auch die Forderungen aus den Sicherungsgeschäften fällig. V erhält den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 EUR aus dem Verkauf der Waren. Die Begleichung der Verbindlichkeit aus dem Kauf der Maschine erfolgt ebenfalls nur zum vereinbarten Preis von 100.000 EUR. Durch die Sicherungsgeschäfte wurden also Verluste aus den Grundgeschäften aufgrund geänderter Wechselkurse vermieden.

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