Einem Kursrisiko unterliegende Geschäfte werden von Unternehmen häufig durch Sicherungsgeschäfte abgesichert. Zu unterscheiden sind:

  • Grundgeschäft und
  • Sicherungsgeschäft.

Das Grundgeschäft ist das zu sichernde Geschäft. Dieses kann einem Marktpreis- (z. B. Aktienkurse, Zinsen, Wechsel-/Devisenkurse, Indizes) oder Bonitätsrisiko unterliegen. Das kann auf schwankenden Währungskursen oder Börsenkursen beruhen. In den vorstehenden Beispielen sind die Grundgeschäfte die Warenlieferung und die Lieferung der Maschine.

Nach § 254 HGB kommen als Grundgeschäfte im Rahmen einer Bewertungseinheit Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen in Betracht. Die Grundgeschäfte können sowohl finanzieller Art (z. B. (Geldleistungs-)Forderungen und Verbindlichkeiten, Wertpapiere und Auslandsbeteiligungen) als auch nicht finanzieller Art (z. B. Roh­stoffe, halbfertige bzw. fertige Erzeugnisse, Edelmetalle, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Sachanlagen) sein.[1]

Durch das Sicherungsgeschäft soll das (Kurs-)Risiko abgesichert werden. Das Sicherungsgeschäft hängt wertmäßig ebenso wie das Grundgeschäft vom jeweiligen Kurs ab. Sein Risiko ist dem Risiko des Grundgeschäfts gegenläufig. Gemäß § 254 HGB sind als Sicherungsinstrumente in einer Bewertungseinheit nach Handelsrecht nur "Finanzinstrumente" zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (Eigenkapital-/Fremdkapital-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann.

[1] IDW RS HFA 35, Rz. 29.

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