Nicht bilanzierende Steuerpflichtige haben das Entgelt für Lieferungen und Leistungen erst mit dem Geldeingang als Betriebseinnahme (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) oder als Einnahme, z. B. als Lohn, Mieteinnahme, zu versteuern. Wegen des sog. Zufluss- und Abflussprinzips weisen sie keine Forderungen und Verbindlichkeiten aus. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung der Landwirte nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG.

Der Verlust einer Darlehensforderung kann jedoch auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu Betriebsausgaben oder in anderen Fällen zu Werbungskosten führen. Ebenso kann der Erlass einer Forderung aus privaten Gründen einen Entnahmegewinn realisieren.

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