Die Unverzinslichkeit oder eine ungewöhnlich niedrige Verzinsung führt insbesondere bei langfristigen Forderungen zu einer Minderung des Teilwerts der Forderung. Ein gedachter Erwerber würde für unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen nicht den Nennwert bezahlen. Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung entspricht grundsätzlich ihrem Barwert, der handels- und steuerrechtlich auf Basis des Marktwerts zu ermitteln ist.[1]

In Anlehnung an § 12 Abs. 3 BewG ging die Finanzverwaltung auch häufig vereinfachend von 5,5 % aus. Der BFH billigt im Einzelfall auch andere von den Beteiligten plausibel dargelegte Zinssätze.[2]

Nach der Rechtsprechung des I. Senats kann allerdings steuerlich keine TW-AfA wegen Unverzinslichkeit oder niedriger Verzinsung vorgenommen werden, da die Unverzinslichkeit laut BFH keine voraussichtlich dauernde Wertminderung bewirkt, auch nicht bei einer Laufzeit von 9 Jahren.[3]

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