Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Kreditrisiko von Forderungen. Nach dem Vorsichtsprinzip sind alle vorhersehbaren Risiken in die Bewertung einzubeziehen. Die Pauschalwertberichtigung bemisst sich nach dem Gesamtbestand der Forderungen ohne einzelwertberichtigte Forderungen und ohne Umsatzsteuer, bei denen Ausfallrisiken zwar nicht detailliert bekannt, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten können (latentes Ausfallrisiko).

Die Pauschalwertberichtigung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung dar. Bei der pauschalen Risikobeurteilung wird der gesamte, noch nicht einzelberichtigte Teil der Forderungen als Bewertungsgrundlage zugrunde gelegt und einer pauschalen Bewertung unterzogen.

Der BFH und der EuGH bestätigen die Pauschalwertberichtigung von Forderungen.[1]

Die Richtigkeit des Bilanzbildes wird durch die pauschale Ermittlung laut BFH nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei einer großen Anzahl gleichartiger Forderungen besteht i. d. R. eine gewisse Ausfallwahrscheinlichkeit. Es handelt sich um eine Vereinfachung aus verfahrensökonomischen Gründen. Unternehmen mit einem großen Kundenkreis brauchen nicht die finanzielle und wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Kunden zu beurteilen, sondern können die Wertberichtigung anhand ihrer Erfahrungswerte schätzen.[2]

Die Höhe der Pauschalwertberichtigung bestimmt sich grundsätzlich nach betrieblichen Erfahrungswerten. Laut Rationalisierungserlass kann von der Prüfung eines dem Grunde nach berechtigten Pauschaldelkrederes bis zu 1 % der Forderungen ohne Umsatzsteuer nach Aussonderung der Einzelwertberichtigungen bei Nichtbanken im Allgemeinen abgesehen werden. Der Satz von 1 % laut Rationalisierungserlass dient der Verfahrensvereinfachung, soll aber kein Freibetrag sein.[3]

Der Ansatz einer höheren Pauschalwertberichtigung erfordert den Nachweis betrieblicher Erfahrungswerte in vorangegangenen Wirtschaftsjahren. Die Höhe der Wertberichtigung ermittelt sich anhand des Ausfallrisikos sowie der eigenen und fremden Kosten für die Bearbeitung und Beitreibung, soweit ein Erstattungsanspruch für die Beitreibungskosten nicht besteht, nicht geltend gemacht wird oder nicht durchsetzbar ist. Zu erwartende Skontoabzüge sind in die Berechnung der Pauschalwertberichtigung einzubeziehen. Beitreibungskosten sind z. B. Aufwendungen für Mahnungen, Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung.[4]

Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.

Die Bemessungsgrundlage der Pauschalwertberichtigung berechnet sich nach dem Nettobetrag sämtlicher Forderungen nach Abzug der einzelwertberichtigten Nettobeträge. Aufrechenbare Forderungen sind auszusondern und versicherte Forderungen nur mit dem Eigenbehalt zu berücksichtigen. Kreditorische Debitoren sind abzuziehen.

Das BMF hat sich in diversen Schreiben zur Pauschalwertberichtigung bei Kreditinstituten geäußert.[5]

[3] Vgl. FinMin NRW, Erlass v. 16.5.1995, S 1502-4-VC 2.
[5] Vgl. BMF, Schreiben v. 18.3.1997, IV B 2 – S 2174 – 10/97, FR 1997 S. 551; BMF, Schreiben v. 26.11.1996, IV B 2 – S 2174 – 48/96, BStBl 1996 I S. 1438; BMF, Schreiben v. 9.5.1995, IV B 2 – S 2174 – 13/95, BB 1995 S. 1475.

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