Rz. 104

Mussfelder müssen zwingend mit Werten befüllt werden. Von der Finanzverwaltung wird elektronisch geprüft, ob alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Wird eine Position für ein Mussfeld in der Buchführung des Unternehmens nicht geführt und ist sie aus ihr auch nicht ableitbar, ist hierfür ein Leervermerk auszufüllen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Technisch spricht man von einem NIL-Wert (NIL = not in list). Sonst ist die Übermittlung des Datensatzes nicht erfolgreich.[1]

Ergaben sich bisher aus den laufenden Geschäften keine Buchungen, die im Jahresabschluss zu Bilanzpositionen führten, wurden entsprechende Bilanzposten nicht ausgewiesen. In Zukunft sind aber NIL-Werte zu übermitteln, wenn für Mussfelder sich keine Buchungen ergeben haben.

 
Praxis-Beispiel

In einem Unternehmen wurden keine Forderungen gegen typisch stille Gesellschafter gebucht, weil keine typisch stillen Gesellschafter beteiligt sind. Da für typisch stille Beteiligungen in der Kerntaxonomie ein Mussfeld auszufüllen ist, ist hierin ein NIL-Wert zu übermitteln.

Ist zu den Mussfeldern der Kontennachweis erwünscht, kann der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in die betreffende Position einfließenden Konten im XBRL-Format mitgeliefert werden mit den Angaben zur Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl I 2011 S. 855, Rz. 16.

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