Rz. 95

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, können sowohl Unternehmen sein, an denen eine Beteiligung gehalten wird, als auch Unternehmen, die ihrerseits eine Beteiligung an der bilanzierenden Gesellschaft halten. Gemäß § 271 Abs. 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird handelsrechtlich vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.

Liegt zugleich eine Unternehmensverbindung i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB vor, hat der Ausweis unter "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" Vorrang. Sonst erfolgt der Ausweis unter dem Posten "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht".[1]

[1] ADS, 6. Aufl., § 266 HGB Rz. 132.

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