Rz. 87
Beim erstmaligen Ansatz erfolgt die Bewertung gemäß IAS 39.43 zum beizulegenden Zeitwert (fair value). Praktisch entspricht das den Anschaffungskosten, dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung.[1] Da i. d. R. der Abzinsungseffekt unwesentlich sein wird, ist eine Abzinsung regelmäßig nicht erforderlich.[2]
Rz. 88
vorläufig frei
Rz. 89
vorläufig frei
Rz. 90
vorläufig frei
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