Rz. 87

Beim erstmaligen Ansatz erfolgt die Bewertung gemäß IAS 39.43 zum beizulegenden Zeitwert (fair value). Praktisch entspricht das den Anschaffungskosten, dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung.[1] Da i. d. R. der Abzinsungseffekt unwesentlich sein wird, ist eine Abzinsung regelmäßig nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 88

vorläufig frei

 

Rz. 89

vorläufig frei

 

Rz. 90

vorläufig frei

[1] IAS 39.AG 64.
[2] IAS 39.AG 79; vgl. Rz. 84.

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