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Der Ansatz erfolgt nach den für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geltenden Regeln.[1] Bei einigen der sonstigen vertraglichen Forderungen kann es für den Ansatz ausreichend sein, dass ein Anspruch aufgrund Vertrags besteht, z. B. Ansprüche auf Boni, Rückvergütungsansprüche u. dergl.
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