Rz. 85

Auch sonstige vertragliche Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte und fallen daher unter IAS 32 und 39. Hierzu gehören, wenn die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle nicht zur Hauptunternehmenstätigkeit gehören, insbesondere:[1]

  • Miet- und Pachtforderungen,
  • Zinsforderungen,
  • vertragliche Schadenersatzansprüche,
  • Forderungen aus dem Verkauf von Anlagegegenständen,
  • Rückvergütungsansprüche,
  • Ansprüche auf Boni,
  • Rückgriffsansprüche aus Bürgschaften,
  • Forderungen aus Vorschussleistungen.

Bei Forderungen wie beispielsweise Steuererstattungsansprüchen oder Ansprüchen auf Investitionszulagen handelt es sich um sonstige Vermögenswerte. Hierfür sind spezielle Standards zu beachten, z. B. IAS 20 für Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Steuerforderungen gemäß IAS 12.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 7 ff.

3.4.2.1 Bilanzierung

 

Rz. 86

Der Ansatz erfolgt nach den für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geltenden Regeln.[1] Bei einigen der sonstigen vertraglichen Forderungen kann es für den Ansatz ausreichend sein, dass ein Anspruch aufgrund Vertrags besteht, z. B. Ansprüche auf Boni, Rückvergütungsansprüche u. dergl.

[1] IAS 39.AG 35.

3.4.2.2 Bewertung

 

Rz. 87

Beim erstmaligen Ansatz erfolgt die Bewertung gemäß IAS 39.43 zum beizulegenden Zeitwert (fair value). Praktisch entspricht das den Anschaffungskosten, dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung.[1] Da i. d. R. der Abzinsungseffekt unwesentlich sein wird, ist eine Abzinsung regelmäßig nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 88

vorläufig frei

 

Rz. 89

vorläufig frei

 

Rz. 90

vorläufig frei

[1] IAS 39.AG 64.
[2] IAS 39.AG 79; vgl. Rz. 84.

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