Rz. 84

In Anwendung von IAS 39.43; IAS 39.AG64; IFRS 9.B5.1.1 sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei ihrem Zugang in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, abzüglich Preisnachlässen und Rabatten, anzusetzen,[1] wenn sie nicht eine Zinskomponente für ungewöhnlich lange Zielgewährung enthalten. Das folgt aus den Besonderheiten der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Es bestehen somit keine wesentlichen Unterschiede zur Bewertung nach HGB.[2]

Forderungen in fremder Währung sind unter Verwendung des Stichtagskurses am Bilanzstichtag anzusetzen.[3] Siehe im Einzelnen "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS".

Unverzinsliche und unterverzinsliche Kundenforderungen sind mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu bewerten, wenn der Abzinsungseffekt unwesentlich ist (bei short-term receivables).[4]

Ergeben sich Anhaltspunkte für Wertminderungen, ist ein Wertminderungstest durchzuführen.[5] Sicherheiten und Kreditversicherungen sind zu berücksichtigen. Einzelwertberichtigungen können direkt vom Buchwert der Forderung gemindert oder indirekt in einem Wertberichtigungsposten ausgewiesen werden.[6] Gleichartige Forderungen können zu einer Gruppe zusammengefasst werden und pauschal auf Portfoliobasis indirekt in einem Wertberichtigungsposten erfasst werden.[7] Auch Einzelwertberichtigungen können pauschal aufgrund von Erfahrungswerten in der Vergangenheit erfasst werden.[8] Werden diese Wertminderungen indirekt erfasst, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, getrennte Wertberichtigungsposten für Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen zu bilden.[9]

[1] IAS 18.10; IFRS 15.
[2] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 287.
[4] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 315.
[5] IAS 39.58 ff.
[6] IAS 39.63.
[7] IAS 39.64, IAS 39.AG 89.
[8] IAS 39.AG 87.
[9] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 413 ff.

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