Rz. 78

Bei den zweifelhaften Forderungen wird eine Wertberichtigung i. H. d. Unterschieds zwischen dem Nennwert der Forderung und ihrem wahrscheinlichen Wert gebucht. Die uneinbringlichen Forderungen werden abgeschrieben. Hier entfällt also ein Wertberichtigungsposten.

Die Höhe der Wertberichtigung ergibt sich bei der Bewertung der Forderungen. Bei der Abschreibung der Forderungen wird gebucht:

Forderungsverluste

Umsatzsteuer

an Forderungen

 

Rz. 79

Auf diese Weise werden die Forderungen direkt abgeschrieben/ausgebucht.

 
Praxis-Beispiel

U hat gegen seinen Kunden K eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 9.520 EUR. Über das Vermögen des K wurde am 20.9.01 das Konkursverfahren eröffnet. Am 20.1.02 wird das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt. Am 20.4.02 stellt U seine Bilanz auf.

Buchung zum 31.12.01:

Forderungsverluste

8.000 EUR

Umsatzsteuer

1.520 EUR

an Forderungen

9.520 EUR

 

Rz. 80

Die Forderungen können bei Nichtkapitalgesellschaften auch indirekt abgeschrieben werden. Hierbei wird die Forderung durch die Abschreibung nicht verändert. Es wird auf einem Passivposten "Wertberichtigungen zu Forderungen" gegengebucht.

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