Rz. 61

Uneinbringlich sind Forderungen u. a. in folgenden Fällen:[1]

  • Eine Forderung wurde durch gerichtliche Entscheidung für unberechtigt erklärt.
  • Der Schuldner hat wirksam die Einrede der Verjährung erhoben.
  • Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist mangels Masse eingestellt worden.
  • Wegen der Forderung des Schuldners ist fruchtlos die Zwangsvollstreckung betrieben worden.
  • Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben und seine Vermögenslage wird sich voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht verbessern.
  • Die Durchsetzung des Anspruchs ist wirtschaftlich unsinnig, z. B. weil der Schuldner verstorben ist und eine Inanspruchnahme der Erben ausscheidet, der Schuldner ausgewandert ist und eine Inanspruchnahme deshalb mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
 

Rz. 62

Von vornherein bestrittene Forderungen dürfen erst gar nicht bilanziert werden. Sie sind erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer ähnlichen Bestätigung anzusetzen.[2]

 

Rz. 63

Ist eine Forderung uneinbringlich, ist sie in voller Höhe abzuschreiben. Ist sie nur teilweise uneinbringlich, wird sie abgeschrieben, soweit sie uneinbringlich ist.

Der Begriff der Uneinbringlichkeit hat auch Bedeutung im Umsatzsteuerrecht. Nach den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen ist eine Forderung insbesondere dann uneinbringlich, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist.[3]

 

Rz. 64

Werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, so hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, soweit das vereinbarte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist.[4]

Ist also die Forderung ganz oder zum Teil uneinbringlich, so ist entsprechend die Steuerschuld zu berichtigen. In Höhe der Berichtigung ermäßigt sich die Steuerbelastung des Unternehmers, der die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat. Bei einem Ausfall der Forderung wird daher der Unternehmer in Höhe der Umsatzsteuerberichtigung entlastet. Insoweit darf er nicht per Aufwand buchen.

 

Rz. 65

Eine Forderung kann auch teilweise uneinbringlich sein, z. B. die Forderung wird aufgrund eines Vergleichs teilweise befriedigt.

Es sind drei Fälle möglich:

  1. Der Vergleich kommt in der Höhe zustande, wie es der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat.
  2. Der Vergleich kommt zu einem niedrigeren Prozentsatz zustande.
  3. Der Vergleich kommt zu einem höheren Prozentsatz zustande.
 

Rz. 66

Der Vergleich kommt in der Höhe zustande, wie es der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat.

 
Praxis-Beispiel

Gegen seinen Kunden K hat Unternehmer U eine Forderung i. H. v. 23.200 EUR. Es wurde ein Insolvenzplan aufgestellt, wonach 40 % der Forderungen befriedigt werden sollen.

Umbuchung:

Uneinbringliche Forderungen

23.800 EUR

an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

23.800 EUR

Die Wertberichtigung ist von der Nettoforderung vorzunehmen. Daher wird zunächst die Umsatzsteuer herausgerechnet:

23.800 EUR × 19/119 = 3.800 EUR.

Die Forderung wird i. H. v. 60 % wertberichtigt: 20.000 EUR × 60 % = 12.000 EUR.

Buchung:

Abschreibung auf Forderungen

12.000 EUR

an Uneinbringliche Forderungen

12.000 EUR

Die Restforderung beträgt daher 23.800 EUR – 12.000 EUR = 11.800 EUR. Da die Forderung endgültig i. H. v. 60 % ausfällt, ist auch die Umsatzsteuerschuld zu mindern.

 
  Netto in EUR USt in EUR
ursprüngliche Forderung 20.000 3.800
uneinbringlich 12.000  
zu zahlender Betrag 8.000 1.520
weniger Umsatzsteuer   2.280

Die Umsatzsteuer hat sich um 2.280 EUR gemindert. Dieser Betrag ist also auf dem Umsatzsteuerkonto im Soll als Abgang zu buchen. Die ursprüngliche Forderung fällt endgültig in Höhe von 60 % aus. Sie beläuft sich daher nur i. H. v. 40 %: 23.800 EUR × 40 % = 9.520 EUR.

Der Kunde K überweist 9.520 EUR. Dann ist zu buchen:

Bank

9.520 EUR

Umsatzsteuer

2.280 EUR

an Uneinbringliche Forderungen

11.800 EUR

Der den Betrag von 11.800 EUR überschreitende Teil der Forderung (23.800 EUR – 11.800 EUR = 12.000 EUR) fällt endgültig aus. Es ist daher auch für den Teilwert i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in dieser Höhe von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen.

 

Rz. 67

Kommt der Vergleich zu einem niedrigeren Prozentsatz zustande, als ihn der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat, dann ist die Wertminderung der Forderung zu gering vorgenommen worden. Es ist also ein Aufwandsbetrag nachzubuchen.

 
Praxis-Beispiel

Wie Beispiel unter Rz. 66. Aber die endgültige Vergleichsquote beträgt nicht 40 %, wie der Gläubiger bei der Bildung der Wertberichtigung angenommen hat, sondern nur 30 %. Die Wertberichtigung ist also zu niedrig.

 
Die Wertberichtigung müsste betragen 20.000 EUR × 70 % = 14.000 EUR
Sie beträgt aber nur 20.000 EUR × 60 % = 12.000 EUR
Sie ist daher   2.000 EUR

zu niedrig. Die Wertberichtigung ist also um 2.000 EUR zu erhöhen.

 
  Netto in EUR USt in EUR
ursprüngliche Forderung 20.000 3.800
uneinbringlich 20.000 EUR × 70 % 14.000  
Forderung aufgrund Ve...

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