Rz. 54

vorläufig frei

 

Rz. 55

Zweifelhafte Forderungen (Dubiose) sind Forderungen, die wahrscheinlich nur zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert beglichen werden. Sie dürfen nur mit dem wahrscheinlichen Wert ausgewiesen werden. Der Unterschied zwischen dem Nennbetrag und dem wahrscheinlichen Wert ist durch Abschreibung zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 56

Sind Umstände bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Risiko behaftet sind, sind diese Risiken durch Einzelwertberichtigung abzugelten.[2] Solche Forderungen dürfen nicht lediglich in eine Pauschalwertberichtigung einbezogen werden.

 

Rz. 57

Eine Wertberichtigung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Unternehmer den Kunden trotz bekannter Zahlungsschwierigkeiten weiter beliefert. Trifft der Gläubiger mit dem Kunden eine Vereinbarung, dass er nur gegen Bezahlung der alten Rechnungen in etwa derselben Höhe neu liefert, sind i. d. R. die aus den neuen Lieferungen sich ergebenden Forderungen im Wert zu berichtigen.[3]

 

Rz. 58

Hat der Gläubiger Sicherungs- oder Rückgriffsrechte, die nicht zweifelhaft sind, z. B. Aufrechnungsmöglichkeit, Bürgschaft, Garantie Dritter, Sicherungsabtretung, Grundpfandrechte, Debitoren- oder Delkredereversicherung, steht das einer Wertminderung entgegen. Ist aber die Realisierung der Sicherheiten zweifelhaft, sind sie für die Frage, ob eine Wertminderung der Forderung besteht, ohne Bedeutung.[4]

 

Rz. 59

Zweifelhafte Forderungen liegen bei folgenden Sachverhalten vor:

  • Der Schuldner hat wegen mangelhafter Leistung die Mängelrüge geltend gemacht.
  • Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug und der Eingang der Zahlung ist ungewiss.
  • Das Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen des Schuldners eingeleitet und voraussichtlich ist mit einem Ausfall der Forderung in geschätzter Höhe zu rechnen.
  • Ein Wechsel ist zu Protest gegangen.
 
Praxis-Beispiel

Über das Vermögen des Kunden K ist das Vergleichsverfahren eröffnet worden. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ist der Vergleich aber noch nicht zustande gekommen. Der Unternehmer schätzt die Vergleichsquote auf 50 %. Seine Forderung beträgt einschließlich Umsatzsteuer 59.500 EUR (50.000 EUR + 9.500 EUR USt).

Werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, wird die Wertberichtigung nach der Nettoforderung berechnet. Kommt es in Höhe der Wertberichtigung zu einem Forderungsausfall, so ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die geschuldete Umsatzsteuer. Entsprechend wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet oder der Erstattungsbetrag wird auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet. In Höhe des auf den Forderungsausfall entfallenden Umsatzsteuerbetrags kommt es also nicht zu einer endgültigen Belastung des Unternehmers, der die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat.[5]

 
Praxis-Beispiel

In dem Beispiel beträgt daher die Wertberichtigung 50 % von 50.000 EUR = 25.000 EUR und nicht 50 % von 59.500 EUR = 29.750 EUR.

Buchung des Unternehmers:

Einzelwertberichtigungen auf Forderungen

25.000 EUR

an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

25.000 EUR

Die zweifelhaften Forderungen bleiben also weiterhin mit ihrem Wert ausgewiesen. Beim Jahresabschluss werden die Wertberichtigungen in einer Vorspalte der Bilanz aktivisch ausgewiesen. Der Wert der zweifelhaften Forderungen ergibt sich daher als Differenz zwischen dem Posten "Zweifelhafte Forderungen" und dem Posten "Einzelwertberichtigung zu Forderungen".

 

Rz. 60

Für eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz wird vorausgesetzt, dass die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.[6]

Nach dem Grundsatz der Vorsicht, der als allgemeiner Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch im Steuerrecht zu beachten ist, wird man bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens und damit auch bei zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen haben, wenn die vorstehend aufgeführten Umstände vorliegen, die eine zweifelhafte Forderung begründen.[7]

[1] IDW, WP-Handbuch 2012 Band I, 14. Aufl. 2012, E 571.
[2] BFH, Urteil v. 9.5.1961, I 128/60 S, BStBl 1961 III S. 336; Kleinle/Dreixler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 566, Stand 6/2016.
[3] Schubert/Roscher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 253 Rz. 571.
[4] Kleinle/Dreixler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 566, Stand: 6/2016.
[6] Vgl. Rz. 50 f.
[7] Vgl. Rz. 52 f.

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