Rz. 52

Es sind die bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich auf den Bilanzstichtag beziehen.[1] "Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen."[2]

 

Rz. 53

Bei der Bewertung ist zwischen wertbegründenden und wertaufhellenden Tatsachen zu unterscheiden.[3]

 
Wertaufhellende Tatsachen Wertbegründende Tatsachen
Tatsachen, die in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellungstag eintreten und
den Wert nicht beeinflussen, sondern die Verhältnisse am Bilanzstichtag so zeigen, wie sie zu diesem Zeitpunkt waren, die Ereignisse waren am Bilanzstichtag bereits begründet. den Wert beeinflussen und sich deshalb erst für die künftige Bewertung auswirken (kein Rückschluss auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag.
Sie sind bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Sie sind bei der Bewertung zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U hat eine Forderung gegenüber seinem Kunden K. Die Bilanz für 01 stellt U am 20.4.02 auf. Am 20.1.02 unterbreitet K seinen Gläubigern wegen Zahlungsunfähigkeit ein Vergleichsangebot. Am 10.4.02 macht K einen erheblichen Lotteriegewinn und begleicht daraufhin bis zum 20.4.02 alle Verbindlichkeiten, auch die Forderung des U. Die Unterbreitung des Vergleichsangebots erhellt, dass K bereits zum Bilanzstichtag in großen Zahlungsschwierigkeiten war. Es ist eine wertaufhellende Tatsache, die bei der Bewertung der Forderung gegen K zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen ist. Der Lotteriegewinn des K ist wertbegründend und wirkt sich nicht auf den Bilanzstichtag des Jahres 01 aus.

[3] BFH, Urteil v. 4.4.1973, I R 130/71, BStBl 1973 II S. 485; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; vgl. auch IDW PS 203 "Ereignisse nach dem Abschlussstichtag", Rz. 9; Crezelius, in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 5 EStG Rz. 43 f.

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