Rz. 50

Dem niedrigeren Wert in der Handelsbilanz entspricht der niedrigere Teilwert in der Steuerbilanz. Es darf nur dann der niedrigere Teilwert ausgewiesen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.[1] Das gilt wie für die Forderungen des Anlagevermögens[2] auch für die Forderungen des Umlaufvermögens, im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rz. 16ff. verwiesen.

Bei Forderungen des Umlaufvermögens besteht handelsrechtlich schon bei einer vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungsgebot auf den niedrigeren Wert.[3] Da in der Steuerbilanz nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht auf den niedrigeren Teilwert besteht, kann nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der niedrigere Teilwert in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Für Forderungen des Umlaufvermögens besteht also bei einer

  • vorübergehenden Wertminderung handelsrechtlich ein Abschreibungsgebot und steuerrechtlich ein Abschreibungsverbot;
  • voraussichtlich dauernden Wertminderung handelsrechtlich ein Abschreibungsgebot und steuerrechtlich ein Abschreibungswahlrecht.

Es ist bei der Wertbestimmung auf den Bilanzstichtag abzustellen. Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig und damit von Dauer, wenn mit ihr aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen ist. Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz sind zu berücksichtigen. Die Feststellungslast für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung trifft den Steuerpflichtigen.[4]

 

Rz. 51

Im Übrigen wird hinsichtlich des Wahlrechts zur Teilwertabschreibung als eigenständiges steuerliches Wahlrecht auf Rz. 16ff. verwiesen.

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