Rz. 46

Unter den sonstigen Vermögensgegenständen werden auch Forderungen ausgewiesen, die mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, die aber nicht auf Verträgen beruhen. Hierzu rechnen vor allem Forderungen, die aufgrund langjähriger Übung zwischen dem Unternehmer und seinen Geschäftspartnern entstehen, die den Unternehmer bei gehöriger Sorgfalt nach den Umständen mit Gutschriften oder Zahlungen seiner Geschäftspartner fest rechnen lässt (faktische Forderungen).

Das ist z. B. der Fall, wenn Lieferanten dem Unternehmer der Höhe nach feststehende Umsatzprämien jeweils einige Monate nach Ablauf des Jahres zahlen. Werden die Prämien unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und unter Ausschluss eines irgendwie gearteten Rechtsanspruchs gewährt, so besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Steuerrechtlich erwächst daraus eine Aktivierungspflicht, wenn der Kaufmann am Bilanzstichtag mit einer Gewährung fest rechnen kann.[1]

 

Rz. 47

Dem Zahlungsvorbehalt kommt für die Frage der Aktivierung der Umsatzprämien keine Bedeutung zu, weil der Unternehmer zwar nicht aus rechtlichen Gründen, wohl aber nach den tatsächlichen Umständen, wirtschaftlich betrachtet, mit der Zahlung der Umsatzprämien fest rechnen kann und muss.[2]

 

Rz. 48

Im genannten Fall der Umsatzprämien entsteht der Anspruch rechtlich erst nach dem Bilanzstichtag. Es handelt sich um einen sog. antizipativen Posten. Haben solche Posten betragsmäßig einen größeren Umfang, so müssen Kapitalgesellschaften sie im Anhang erläutern.[3]

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