3.1.1 Abgrenzung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von den sonstigen Vermögensgegenständen

 

Rz. 24

Lieferungen und Leistungen sind die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen seiner Umsatztätigkeit gemäß § 277 Abs. 1 HGB abschließt. Ein Handelsunternehmen liefert Waren. Seine Forderungen beruhen auf Kaufverträgen. Ein Hersteller für Spezialmaschinen liefert Maschinen nach bestimmten Kundenaufträgen. Seine Forderungen beruhen auf Werklieferungsverträgen. Ein Bauunternehmer errichtet bestimmte Bauwerke. Seine Forderungen beruhen auf Werkverträgen. Ein Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit. Seine Forderungen beruhen auf Mietverträgen. Das Handelsunternehmen und der Maschinenhersteller haben Forderungen aus Lieferungen, Bauunternehmer und Vermieter haben Forderungen aus Leistungen. Die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist allerdings mit sämtlichen Umsatzvorgängen untrennbar verbunden, durch die neue Umsatzdefinition nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) sind die Umsatzerlöse nicht mehr nur auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit beschränkt, damit verändert sich auch die Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.[1]

Die Gegenbuchungen erfolgen auf dem Erlöskonto und dem Umsatzsteuerkonto. Es wird also bei einer Lieferung oder Leistung gebucht:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

an Umsatzerlöse

an Umsatzsteuerverbindlichkeit

 
Praxis-Beispiel

Handelsunternehmen H liefert Waren für 3.500 EUR zuzüglich 665 EUR Umsatzsteuer. H bucht:

Forderungen aus Lieferungen

4.165 EUR

an Umsatzerlöse

3.500 EUR

an Umsatzsteuer

665 EUR

 

Rz. 25

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verlieren durch längere Stundung nicht ihren ursprünglichen Charakter.[2] Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.[3] Es sind daher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr lediglich betragsmäßig anzugeben. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind deshalb auch bei längerer Laufzeit nicht unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

 

Rz. 26

Werden Vermögensgegenstände verkauft, die nicht zu den betriebsüblichen Handelswaren oder Erzeugnissen gehören, so sind die Forderungen aus diesen Umsatzgeschäften zwar dem Wortsinne nach Forderungen aus Lieferungen. Diese Forderungen werden aber nicht hier, sondern als "Sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesen.[4] Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Konto "Sonstige betriebliche Erträge".

Sonstige Vermögensgegenstände

an Sonstige betriebliche Erträge

an Umsatzsteuer

 
Praxis-Beispiel

Unternehmen U verkauft ein betriebliches Kraftfahrzeug, das noch einen Buchwert von 12.000 EUR hat, für 20.000 EUR zuzüglich 3.800 Umsatzsteuer an den Unternehmer K.

Buchung:

Sonstige Vermögensgegenstände

23.800 EUR

an Sonstige betriebliche Erträge

8.000 EUR

an Pkw-Konto

12.000 EUR

an Umsatzsteuer

3.800 EUR

3.1.2 Bilanzierungszeitpunkt

 

Rz. 27

Durch einen Kaufvertrag erhält der Verkäufer den Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis,[1] durch einen Werkvertrag bekommt der Hersteller den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.[2] Ein Mietvertrag gewährt dem Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietzins.[3]

Gleichzeitig ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum zu verschaffen,[4] muss der Unternehmer das versprochene Werk herstellen,[5] hat der Vermieter dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren.[6]

Rechte und Pflichten der zur Leistung verpflichteten Unternehmer gleichen sich gundsätzlich aus. Solange sich aus einem Rechtsverhältnis Anspruch und Verpflichtung die Waage halten, handelt es sich um ein schwebendes Geschäft. Ansprüche aus schwebenden Geschäften werden noch nicht als Forderungen ausgewiesen.

Zivilrechtlich ist bei einem schwebenden Geschäft der Anspruch auf den Kaufpreis, den Werklohn oder den Mietzins nicht durchsetzbar. Der Vertragspartner kann die geschuldete Leistung verweigern, bis der Unternehmer geleistet hat.[7] Der Unternehmer kann gegen den Schuldner nur ein Urteil erwirken, das dessen Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung ausspricht.[8]

Bis zum Umsatz werden die Vermögensgegenstände des Unternehmens, zu deren Lieferung oder Leistung es sich verpflichtet hat, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Durch den Umsatz erhält das Unternehmen anstelle der abgegebenen Leistung einen Geldbetrag, einen Scheck, eine Bankgutschrift oder eine Forderung. Auf der anderen Seite verlässt die Leistung das Unternehmen in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Lasten des Aufwands. In Höhe der Differenz zwischen dem gebucht...

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