Rz. 21

Als finanzielle Vermögenswerte dürfen Ausleihungen nur dann bilanziert werden, wenn das Unternehmen Vertragspartei geworden ist.[1] Es sind so genannte Finanzinstrumente, Verträge, die bei einem Unternehmen zu einem Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen.[2]

Sie unterliegen den Bilanzierungsregelungen von IAS 32 und IAS 39.[3] Es sind Finanz- und Kapitalforderungen. Sie können originär durch Ausreichung entstehen oder derivativ durch Erwerb. Sie werden im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder des Erwerbs der Darlehensforderung erfasst. Eine kurzfristige Veräußerungsabsicht darf nicht bestehen. I. d. R. kann davon ausgegangen werden, dass vom Unternehmen ausgereichte Darlehen (Ausleihungen) in Ermangelung einer Notierung auf einem organisierten Markt als "loans and receivables" zu kategorisieren sind.[4]

Das IASB veröffentlichte am 24.7.2014 den neuen IFRS 9 "Finanzinstrumente". Der neue Standard ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Nach Ansicht der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wird noch in 2016 mit dem europäischen Endorsementverfahren gerechnet.[5]

[1] IAS 39.14.
[3] Loans and receivables, IAS 39.9.
[4] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 14. Aufl. 2016, § 28 Rz. 183, 184.
[5] EFRAG – Endorsement Status Report 12 September 2016, http://www.efrag.org/News/Public-75/EFRAG-Endorsement-Status-Report-12-September-2016 (letzter Abruf: 21.10.2016).

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