Rz. 7

Die zum Anlagevermögen rechnenden Forderungen werden in der Bilanz für Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (§ 264 a HGB) unter den Finanzanlagen gegliedert.[1] Diese Gliederung ist auch für Unternehmen anderer Rechtsformen wie folgt üblich.

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,[2]
  • sonstige Ausleihungen.

Zu den sonstigen Ausleihungen rechnen insbesondere:

  • langfristige Darlehen (unabhängig vom Bestehen von Grundpfandrechten), wenn keine Verbriefung in Wertpapieren vorliegt,
  • nicht verbriefte oder in Form von Namenspapieren verbriefte aktivierungspflichtige Genussrechte bei Dauerbesitzabsicht,[3]
  • Organkredite,[4]
  • langfristig gebundene Miet- und Pachtkautionen.

Ausleihungen können auch sein

  • durch Novation in eine Darlehens- und damit in eine Kapitalforderung umgewandelte andere Forderungen,
  • partiarische Darlehen,
  • stille Beteiligungen, soweit sie nicht am Verlust teilnehmen.[5]
[3] § 247 Abs. 2 HGB; Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften s. IDW St/HFA 1/1994, Abschnitt 3.1.
[4] §§ 89, 115, 286 Abs. 2 Satz 4 AktG, § 43 a Satz 1 GmbHG; Grottel/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 266 Rz. 82.
[5] Grottel/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 266 Rz. 77.

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