Rz. 7
Die zum Anlagevermögen rechnenden Forderungen werden in der Bilanz für Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (§ 264 a HGB) unter den Finanzanlagen gegliedert.[1] Diese Gliederung ist auch für Unternehmen anderer Rechtsformen wie folgt üblich.
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,[2]
- sonstige Ausleihungen.
Zu den sonstigen Ausleihungen rechnen insbesondere:
- langfristige Darlehen (unabhängig vom Bestehen von Grundpfandrechten), wenn keine Verbriefung in Wertpapieren vorliegt,
- nicht verbriefte oder in Form von Namenspapieren verbriefte aktivierungspflichtige Genussrechte bei Dauerbesitzabsicht,[3]
- Organkredite,[4]
- langfristig gebundene Miet- und Pachtkautionen.
Ausleihungen können auch sein
- durch Novation in eine Darlehens- und damit in eine Kapitalforderung umgewandelte andere Forderungen,
- partiarische Darlehen,
- stille Beteiligungen, soweit sie nicht am Verlust teilnehmen.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen