Rz. 5

Das Entgelt kann in regelmäßigen Zinsen oder in einer Gewinnbeteiligung bestehen. Ist der Darlehensgeber am Gewinn beteiligt, handelt es sich um ein sog. partiarisches Darlehen ("Beteiligungsdarlehen").[1]

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft[2] vom partiarischen Darlehen entscheidend darauf abzustellen, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob sie lediglich ihre eigenen Interessen wahrnehmen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden[3] Darüber hinaus schließt eine Verlustbeteiligung die Annahme eines partiarischen Rechtsverhältnisses aus.[4]

 

Rz. 6

Partiarische Darlehen sind von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen abzugrenzen.[5]

 
Abgrenzungen
Partiarisches Darlehen Gesellschaftsrechtliche Beteiligung/stille Gesellschaft
Kapitalhingabe gegen Gewinnbeteiligung
Darlehensgeber gewährt nur Kapital Die Vertragspartner sind für die Erreichung des Gesellschaftszwecks gemeinsam verantwortlich
Darlehensgeber hat nur Kontrollrechte, ggf. auch Mitspracherechte Die Vertragspartner werden auf gemeinsame Rechnung tätig
Keine Beteiligung am Verlust In der Regel auch Beteiligung am Verlust
Unternehmerrisiko ausgeschlossen Gesellschafter haben Unternehmerrisiko
[1] Weidenkaff, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Vorb. vor § 488 Rz. 20.
[3] Vgl. u. a. BGH, Urteil v. 10.6.1965, WM 1965 S. 1052; BGH, Urteil v. 26.6.1989, II ZR 128/88, WM 1989 S. 1850, 1851; BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 32/94, BGHZ 127, 176 m. w. Nw.
[4] Intemann, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 191, Stand: 6/2016.

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