Die gesetzliche Systematik des § 8 Nr. 1 GewStG besteht zunächst aus der Addition von "6 unterschiedlichen Komponenten" (Buchstaben a) – f)). Die sich so ergebende Summe ist zu einem Viertel anzusetzen und auch nur insoweit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, als die Summe den Betrag von 200.000 EUR[1] übersteigt.
Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Die Entgelte für Schulden[2] betragen 1.000.000 EUR.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind hinzuzurechnen:
Entgelte für Schulden: | 1.000.000 EUR |
davon 1/4: | 250.000 EUR |
abzüglich Freibetrag: | ./. 200.000 EUR |
Verbleibender Hinzurechnungsbetrag: | 50.000 EUR |
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