Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.[1]

Eine Forderung entsteht notwendig als Betriebsvermögen oder Privatvermögen, je nachdem, ob die Entstehung betrieblich oder privat veranlasst ist.[2] Zwischen der Rechtsnatur einer Forderung und dem ihrem Entstehungsgrund besteht bis zum Erlöschen der Forderung ein untrennbarer Zusammenhang.Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen; soweit die Darlehensgewährung auf einem Vorgang des betrieblichen Bereiches beruht. Die Herkunft der Mittel ist nicht maßgeblich.[3]

Bestrittene Forderungen dürfen weder aktiviert noch entnommen werden, bis der Streit beseitigt ist, z. B. wegen rechtskräftiger Entscheidung oder Anerkennung. Auch abgeschriebene Forderungen bleiben Betriebsvermögen.[4]

Auflösend bedingte Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht, sofern die Bedingung zum Abschlussstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht ist.[5]

Aufschiebend bedingte Forderungen erfüllen mangels Realisierung nicht die Tatbestandsmerkmale eines Wirtschaftsguts. Sie dürfen auch steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Ist der Bedingungseintritt in Ausnahmefällen so gut wie sicher. kann eine Aktivierung in Betracht kommen.[6]

Ein Schadensersatzanspruch ist zu aktivieren, sobald er konkretisiert ist. Dies ist grundsätzlich mit seiner Entstehung der Fall, bei Bestreiten erst, wenn er anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist.[7]

Die Verjährung bewirkt zivilrechtlich ein Leistungsverweigerungsrecht (sog. Ende der Verjährung). Eine bereits verjährte Forderung ist zu aktivieren, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen wird.

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen" und Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 78.
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen"; Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, 2019, § 6 Rz. 332.
[5] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen".
[6] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 270 ABC der Aktivierung "Forderungen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge