§ 8 Nr. 1a Satz 2 1. Halbsatz GewStG bestimmt, dass als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gelten. Geschäftsübliche Erlösschmälerungen[1] haben keinen Finanzierungseffekt, sondern ihre Grundlage regelmäßig in der günstigen Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Um eine nicht geschäftsübliche und daher eine Hinzurechnung auslösende Skontogewährung handelt es sich z. B., wenn ein Skonto trotz unüblich langem Zahlungsziel vereinbart wird.[2] Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass der volle Abschlag in die Hinzurechnung einzubeziehen ist und nicht nur der Betrag, der den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährten Abzug übersteigt.[3]

[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rdnr. 16.
[3] So aber Köster, in Lenski/Steinberg, § 8 Nr. 1 Buchst. a Anm. 161.

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