1Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. 2Dabei gilt folgendes:

 

1.

Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kenntnisnahme vorzulegen. 2Eine beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen. 3Die Niederlegung ist in dem Schriftstück zu vermerken.

 

2.

In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. 2Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.

 

3.

Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge