1Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. 2Dabei gilt folgendes:
2. |
In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen. 2Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen. |
3. |
Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden. |
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