Rz. 50

Die flüssigen Mittel (cash and cash equivalents) sind entsprechend dem deutschen Recht innerhalb des Umlaufvermögens (current assets) aufgeführt. Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten sind in Position cash zusammengefasst. Unterliegen die liquiden Mittel einer Beschränkung, z. B. Devisenumtauschbeschränkungen, wird eine besondere Angabepflicht gefordert, die im HGB nicht existiert. Die IFRS regeln somit explizit den Ausweis von Verfügungsbeschränkungen über flüssige Mittel. Jedoch werden u. E. lediglich die Gesamtbeträge aller verfügungsbeschränkten flüssigen Mittel genannt, ohne einen Grund der Beschränkung nennen zu müssen. Ein Ausweis unter den kurzfristigen Vermögensgegenständen ist nur vorzunehmen, wenn

  • die Laufzeit der Beschränkung kürzer als die einer äquivalenten Verbindlichkeit ist oder
  • diese Beschränkung vor Ablauf eines Jahres gelöscht wird.

Siehe IAS 7 und IAS 32.

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