Rz. 1

Nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten werden als "Flüssige Mittel" – auch als liquide Mittel bezeichnet – Geldmittel und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eines Unternehmens, die kurz-oder mittelfristig in Geld umgewandelt werden können, bezeichnet. Dabei wird nach der Verflüssigungsfähigkeit in Geld folgende Rangfolge unterschieden:

a) liquide Mittel erster Ordnung – Bargeld oder Bankguthaben;

b) liquide Mittel zweiter Ordnung – Schecks, diskontfähige Wechsel, Wertpapiere des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

c) liquide Mittel dritter Ordnung – Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Waren.

 

Rz. 2

Unter bilanziellen Gesichtspunkten wird für den Begriff "Flüssige Mittel" enger auf die Zahlungsmittelfunktion des Wirtschaftsguts abgestellt.

Die Position innerhalb der Bilanz lautet gem. § 266 Abs. 2 HGB "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks".[1] Durch die Bezeichnung "flüssige Mittel" ist die Klarheit gewährleistet und ein Informationsverlust nicht erkennbar, da diese Position grundsätzlich nicht aufzugliedern ist.[2]

Zum Kassenbestand gehören alle Euro-Noten und Sorten sowie die in- und ausländischen Münzen; zu erfassen sind auch die Bestände in allen Haupt- sowie Nebenkassen, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Weiterhin sind Wertzeichen, wie Brief-, Steuer-, Stempel-, Gerichtskosten- und Beitragsmarken sowie nicht verbrauchte Frankiermarken zu erfassen, nicht dagegen Zins- und Dividendenscheine.[3]

Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken und können in jeder Währung vorhanden sein. Auszuweisen sind grundsätzlich die Guthaben, die jederzeit dispositionsfähig sind. Somit sind auch Festgelder, sofern sie vorfristig verfügbar sind, unter dieser Position zu erfassen. Es sei denn, die Guthaben sind mit einem Sperrvermerk versehen .[4]

Schecks beinhalten alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks, inkl. Postbank- und Reiseschecks. Voraussetzung ist die Verwendung für eigene Rechnung. Diese Voraussetzung ist bei den vordatierten Schecks, die am Tag der Vorlage fällig werden, erfüllt. Zurückgesandte sowie mit einem Protestvermerk versehene Schecks zählen nicht zu den flüssigen Mitteln. Der Ausweis erfolgt unter der Position "Forderungen".[5]

 

Rz. 3

Der (Waren-)Wechsel wird in vorstehende Definition nicht einbezogen, da er zum einen eher ein Kreditmittel denn ein Zahlungsmittel ist und zum anderen beispielsweise bei Mängelrügen an dem Wechsel zugrunde liegenden Warengeschäft eine kurzfristige Versilberung nicht möglich ist.

[1] Die Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften werden für Einzelunternehmen sowie für Personengesellschaften in der Regel äquivalent angewandt.
[2] Ein gesonderter Ausweis oder ein Vermerk im Anhang kommen bei gesperrten Guthaben in Betracht. Dasselbe gilt für gesperrte oder eingefrorene Konten. Siehe dazu Schubert/Waubke , in Beck'scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 155.
[3] Diese sind bei den Wertpapieren zu erfassen.
[4] Dann erfolgt der Ausweis der Beträge unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
[5] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 158.

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